§ 49 Abs 1, § 209 Abs 1 BAO - Das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt verliert seine Eigenschaft als „Abgabenbehörde“ iSd § 49 Abs 1 BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahrnimmt. Somit kommen auch Amtshandlungen des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde als Unterbrechungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO in Betracht.
VwGH 17. 4. 2008, 2006/15/0077