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Finanzamt als Finanzstrafbehörde - Verjährung

Lohnsteuer und AbgabenARD 5872/6/2008 Heft 5872 v. 17.6.2008

§ 49 Abs 1, § 209 Abs 1 BAO - Das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt verliert seine Eigenschaft als „Abgabenbehörde“ iSd § 49 Abs 1 BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahrnimmt. Somit kommen auch Amtshandlungen des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde als Unterbrechungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO in Betracht.

VwGH 17. 4. 2008, 2006/15/0077

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