§ 19 Abs 1 AngG - Wird ein Dienstverhältnis schriftlich „für die Dauer der Abwesenheit“ einer Mitarbeiterin befristet, dem Arbeitnehmer anlässlich der Vereinbarung jedoch von seinem Vorgesetzten erklärt, dass diese Mitarbeiterin bis zu einem kalendermäßig bestimmten Tag in Karenz sei, ist von einer Befristung bis zu diesem Tag auszugehen, selbst wenn das Dienstverhältnis mit der karenzierten Mitarbeiterin vorher endet.
OGH 3. 4. 2008, 8 ObA 79/07m