OGH 18. 12. 2007, 10 ObS 158/07v
§ 273 ASVG - Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG wird durch den Angestelltenberuf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Es hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Versicherte, der eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher überwiegend ausgeübten Beruf gelöst hat.