§ 256 ASVG - Besteht im Zeitpunkt der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) die - wenn auch geringe - Möglichkeit, dass sich der Leidenszustand des Versicherten innerhalb der nächsten Jahre bessert, kann die Pensionsleistung vorerst nur auf 24 Monate befristet gewährt werden.
OGH 1. 4. 2008, 10 ObS 15/08s