§ 19 ASchG, § 19, § 20 AStV - Wird in der Filiale eines Supermarktes die - nur durch die Fleischtheke räumlich abgegrenzte - Fleischabteilung von einem anderen Unternehmen betrieben, sind sowohl der Arbeitgeber der in dieser Fleischabteilung eingesetzten Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber des die Fleischabteilung umschließenden Supermarktes dafür verantwortlich, dass die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung über die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge eingehalten werden.