OGH 3. 3. 2008, 9 ObA 28/08w
§ 82a lit a GewO 1859 - Kann ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung seines wegen eines Bandscheibenvorfalls angetretenen Krankenstandes seinen Beruf als Bodenleger nicht mehr ausüben, ohne seine Gesundheit ernsthaft zu gefährden, wobei dieser Zustand als Dauerzustand zu bewerten ist, ist er zum Austritt nach § 82a lit a GewO 1859 berechtigt.