§ 1 Abs 1a, § 14 Abs 2 KJBG - Die sich aus § 1 KJBG ergebende unterschiedliche Überstundenentlohnung für Lehrlinge vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Berechnung auf Basis der Lehrlingsentschädigung bzw des niedrigsten Facharbeiterlohnes) ist sachlich gerechtfertigt und stellt keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Der Grund für die unterschiedlichen Entlohnungsregeln ist nämlich die völlig unterschiedliche Einsetzbarkeit der beiden Gruppen für Überstundenleistungen, die sich daraus ergibt, dass die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften des KJBG auf Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur eingeschränkt anwendbar sind. Diese unterschiedliche Einsetzbarkeit ist wiederum objektiv, angemessen und gerechtfertigt.