Verordnung des BMF zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG in Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008
BGBl II 2008/162, ausgegeben am 16. 5. 2008
Aufgrund des § 4 Abs 3 AVOG wird das Finanzamt Wien 1/23 mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer iZm der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.