§ 879, § 1158 ABGB, § 75 Abs 4 AktG - Koppelungsklauseln - bei denen mit dem Widerruf der Bestellung zum Vorstand automatisch auch der Anstellungsvertrag erlischt, also ohne Kündigung oder Entlassung - können nur ausnahmsweise aus Gründen, die vom abberufenen Vorstandsmitglied darzulegen sind, und nach einem umfassenden Vergleich der wechselseitigen Interessenlagen als sittenwidrig qualifiziert werden.