§ 67 Abs 8 lit a EStG - Der VfGH hält § 67 Abs 8 lit a EStG idF BGBl I 2002/100 nicht für verfassungswidrig. Er bestätigt vielmehr die Auslegung des VwGH und der LStR, wonach unter Vergleichssummen iSd § 67 Abs 8 lit a EStG nicht nur Zahlungen aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, sondern auch Bereinigungen und Nachzahlungen aufgrund von Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden zu verstehen sind, und sieht insofern somit keine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegeben.