§ 23 AngG, § 22 GAngG - Bei Bemessung der Abfertigung sind Naturalbezüge (hier: eine Dienstwohnung) mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen. Die in der Sachbezugsverordnung vorgenommene fiskalische Bewertung kann nur als Orientierungshilfe dienen, die jedoch nicht zur Anwendung kommen kann, wenn die fiskalische Bewertung erheblich zum Nachteil des Arbeitnehmers vom wahren Wert der Naturalleistung abweicht. In diesen Fällen ist darauf abzustellen, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat.