BGBl II 2008/133, ausgegeben am 28. 4. 2008
Gemäß der vorliegenden Verordnung des BMWA dürfen im Zusammenhang mit der EURO 2008 Arbeitnehmer über die in der Anlage zur ARG-VO enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden: