UFS Wien 5. 2. 2008, FSRV/0123-W/06
§ 51 Abs 1 lit c FinStrG, § 76 EStG - Wird für eine bulgarische Schwarzarbeiterin kein Lohnkonto geführt, hat es der Arbeitgeber jedoch zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass ein solches anzulegen ist, so ist der Tatbestand des § 51 Abs 1 lit c FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und somit eine Geldstrafe bis zu € 3.625,- zu verhängen. (Berufung abgewiesen)