§ 37 EStG idF BGBl 1996/201 - Hat ein im Jahr 1944 geborener Gastwirt seinen Gastgewerbebetrieb mit 31. 3. 1999 aufgegeben, kommt die Hälftesteuersatzbegünstigung für den Betriebsaufgabegewinn nicht in Betracht, wenn der Gastwirt zwar aufgrund eines körperlichen Leidens nicht mehr imstande ist, einen Gastronomiebetrieb zu führen, und ihm aus diesem Grunde auch eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, er jedoch sehr wohl in der Lage ist, ein politisches Mandat als Landtagsabgeordneter auszuüben und aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu erzielen; in diesem Fall liegt nämlich keine Erwerbsunfähigkeit iSd § 37 Abs 5 EStG idF BGBl 1996/201 vor.