§ 4 Abs 2 BPGG, § 4 EinstV - Die Berücksichtigung von Motivationsgesprächen bei der Prüfung des Anspruchs auf Pflegegeld kommt nur bei psychisch oder geistig behinderten Menschen in Betracht. Leidet daher eine Pflegebedürftige an einer an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit, die einen Mehraufwand bei der notwendigen Kommunikation bedingt, ist sie aber nicht geistig oder psychisch behindert, kann der Mehraufwand an Kommunikation nicht als Motivationsgespräche iSd § 4 Abs 2 EinstV gewertet werden.