§ 82 lit f GewO, § 27 Z 4 AngG, § 6, § 19c AZG - Ist mit einem Arbeitnehmer die Verteilung der Normalarbeitszeit auf die Tage Freitag bis Mittwoch vereinbart, sodass der Donnerstag jeweils in die wöchentliche Ruhezeit fällt, handelt es sich bei einer vorgesehenen Dienstleistung am Donnerstag um Überstundenarbeit.