Abschnitt XII KV-Arbeitskräfteüberlassung - Richtet sich die Höhe einer im Beschäftigerbetrieb der Stammbelegschaft gewährten Gewinnbeteiligungsprämie ausschließlich nach dem Gewinn des Unternehmens und der Muttergesellschaft, nicht aber nach individuellen Leistungen, handelt es sich dabei um keine „betriebsübliche Prämie“ iSd Abschnitts XII KV-Arbeitskräfteüberlassung, auf die ein überlassener Arbeitnehmer zusätzlich zum Überlassungslohn Anspruch hätte.