§ 1 KommStG - Auch wenn eine GmbH erst am 3. 2. 1996 in das Firmenbuch eingetragen wurde, kann ihr bereits ab 1. 2. 1996 Kommunalsteuer vorgeschrieben werden. Der Bemessungszeitraum für die Kommunalsteuer ist nämlich gemäß § 1 KommStG der Kalendermonat. Eine Festsetzung der Kommunalsteuer hat somit, auch wenn die konkrete Tätigkeit erst ab 3. Februar ausgeübt wird, für den Kalendermonat Februar zu erfolgen.
VwGH 24. 9. 2007, 2004/15/0041