§ 255, § 303 ASVG - Hat es der Pensionsversicherungsträger im Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension unterlassen, einem Versicherten, der seinen erlernten Beruf (hier: Kraftfahrer) nicht mehr ausüben kann, Maßnahmen der Rehabilitation anzubieten, kann er im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr den Einwand erheben, der Versicherte wäre rehabilitierbar; im Gerichtsverfahren ist nur noch die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit zu prüfen.