§ 22 Nr 3 dEStG, § 29 Z 3 EStG - Erhält eine Teilnehmerin an einer Fernsehshow ein Preisgeld von € 250.000,-, weil es ihr entsprechend den Vorgaben der Show gelungen war, während der Show ihre gesamte Familie und ihre Freunde dahin gehend zu täuschen, dass der - vom Sender bestimmte - Mann an ihrer Seite „die Liebe ihres Lebens“ sei und sie diesen trotz aller vom Veranstalter eingebauten „Widrigkeiten“ während der Sendung heiraten wolle, so sind diese Preisgelder als sonstige Einkünfte zu versteuern.