§ 8 KV-Papierindustrie/Arbeiter - Der mit Auszahlung des Monatsbezugs für Mai fällige Urlaubszuschuss nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Papierindustrie bezieht sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf die Periode 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.
OGH 16. 1. 2008, 8 ObS 28/07m