§ 67 Abs 3 EStG - Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu leisten ist. Bei Berechnung der Abfertigung ist vom Gesamtmonatsentgelt auszugehen, das der Dienstnehmer für seine Arbeitsleistung für den Dienstgeber erhält; dazu gehören auch Bezugsteile die von einem Dritten ausbezahlt werden und diesem Dritten vom Dienstgeber ersetzt werden.