§ 292j EO - Hat die Lohnverrechnerin bei der Umstellung von einem manuellen auf ein computergesteuertes Lohnverrechnungsprogramm in einem Unternehmen mit rund 1.200 Beschäftigten und rund 350 laufenden Exekutionen irrtümlich in das neue Programm einen falschen Beginn des Zinsenlaufs einer Lohnpfändung eingegeben (2001 statt 1991), liegt in diesem Irrtum keine grobe Fahrlässigkeit der Lohnverrechnerin; in analoger Anwendung des § 292j EO wirkt daher die Zahlung an nachfolgende Gläubiger für den Drittschuldner schuldbefreiend.