§ 6a Abs 2 KStG - Anträge auf Erteilung eines Ausnahmebescheides zur Beschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht auf ein begünstigungsschädliches Ausnahmegeschäft sind zwar verspätet, wenn sie nicht vor der Aufnahme des Geschäftes gestellt wurden, das BMF hat jedoch keine Bedenken, wenn für begünstigungsschädliche Geschäfte, die bis einschließlich 31. 12. 2007 begonnen wurden, trotz verspäteter Antragstellung die unbeschränkte Steuerpflicht dennoch auf diese (begünstigungsschädlichen) Geschäfte beschränkt bleibt.