§ 292 ASVG, § 34 EStG - Bei Berechnung des Nettoeinkommens im Ausgleichszulagenrecht, das für einen Anspruch auf Ausgleichszulage gemeinsam mit der Pension den maßgeblichen Richtsatz nicht übersteigen darf, sind weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen (hier: krankheitsbedingte Mehraufwendungen) in Abzug zu bringen.
OGH 27. 11. 2007, 10 ObS 140/07x