§ 3 Abs 7 und Abs 8 UStG - Bezieht ein österreichischer Zwischenerwerber Waren aus Italien und aus den Niederlanden und transportiert er sie selbst nach Österreich (direkt von seinen Vorlieferanten zu seinem österreichischen Abnehmer), so tätigt der Zwischenerwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die einer Zuordnung der innergemeinschaftlichen Warenbewegung zur Lieferung des Erstverkäufers entgegenstehen. Da der innergemeinschaftliche Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 Binnenmarktregelung (BMR) in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt wird, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (also hier in Österreich), und der Ort der nachfolgenden Lieferung an den österreichischen Abnehmer am Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs (somit ebenfalls in Österreich) liegt, erfolgt der Ausweis österreichischer Umsatzsteuer zu Recht. Der österreichische Abnehmer ist somit zum Vorsteuerabzug berechtigt.