§ 16 Abs 1 Z 10, § 20 Abs 1 Z 2 EStG - Aufwendungen des Steuerpflichtigen für 10 Coaching-Stunden für die Vorbereitung von Besprechungen mit Vorgesetzten betreffend die von ihm vorgeschlagene Reorganisation des Rechnungswesens können nicht als Werbungskosten bei den nichtselbstständigen Einkünften berücksichtigt werden, wenn es der Steuerpflichtige unterlässt, die berufsspezifischen Inhalte der Coaching-Stunden und deren konkrete Umsetzung im Beruf anhand entsprechend nachvollziehbarer Unterlagen darzutun.