§ 3 AVRAG, Art 1 RL 2001/23/EG - Wechseln ein Teil des Verwaltungspersonals und ein Teil der Leiharbeitnehmer von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zu einem anderen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, um dort die gleichen Tätigkeiten für dieselben Kunden auszuüben, und reichen die von dem Übergang betroffenen (Betriebs-)Mittel als solche aus, um die Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können, so liegt ein Betriebsteilübergang vor.