§ 97 Abs 1 Z 1a ArbVG - Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften ist zwar erzwingbar, die Nichtausnützung dieses Instrumentariums führt aber nicht zum Ergebnis, dass die Arbeitskräfteüberlassung per se rechtswidrig wäre.