§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 EStG - Mietet ein lediger Steuerpflichtiger, der im elterlichen Wohnhaus in Kärnten gegen Kostenbeteiligung und umfangreiche familienhafte Mitarbeit ein Zimmer bewohnt, an seinem Dienstort in Niederösterreich eine Wohnung an und gründet dort erstmals einen eigenen Hausstand, so kann er keine Werbungskosten aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung geltend machen, auch wenn die Tätigkeit in Niederösterreich höchstens 4 Jahre dauern soll und zudem die jederzeitige Möglichkeit einer Versetzung besteht.