§ 5b Abs 2 Z 4 AMPFG, § 9 Abs 6 AlVG - Die Zusage eines Dienstgebers an einen gekündigten Dienstnehmer, ihn wieder einzustellen, wenn sich „die Auftragslage verbessert hat“, ist nicht als Wiedereinstellungszusage iSd § 9 Abs 6 AlVG zu verstehen; dafür ist die Angabe eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunktes erforderlich, an dem der Dienstnehmer seine Arbeit wieder aufnehmen soll.