§ 12 Abs 7 und Abs 11 GlBG - Wird das Dienstverhältnis einer Arbeitnehmerin wegen deren Zurückweisung der Annäherungsversuche eines Vorgesetzten vom Arbeitgeber gekündigt, steht der Arbeitnehmerin nicht nur die (in aller Regel nicht zumutbare) Möglichkeit der Anfechtung der Kündigung offen, sondern hat sie gegenüber dem Arbeitgeber auch Anspruch auf Ersatz des materiellen sowie immateriellen Schadens.