Auslegung des Pensionskassenvertrages - Haftung bei Vertragsverletzung
§ 6, § 7, § 914, § 915 ABGB , § 15 PKG - Ein Konsortium zweier Pensionskassen in Form von Parallelverträgen erscheint mit den gesetzlichen Vorgaben nicht grundsätzlich unvereinbar.
Hinsichtlich der Haftung ist bei einer Pensionskasse aufgrund ihrer Sachkunde im Pensionskassenwesen ein strengerer Maßstab anzulegen: Musste für sie erkennbar sein, dass eine Konsortiallösung (Vermögensveranlagung durch zwei Pensionskassen, gemeinsame Verwaltung durch eine der beiden Kassen) in der Betriebsvereinbarung und im darauf basierenden Pensionskassenvertrag aufgrund von Sicherheitserwartungen getroffen wurde, die in der Folge durch den Umstand, dass sie allein die Veranlagung des gesamten Vermögens vornahm, nicht bzw nur sehr zum Teil erfüllt wurden, kann die Pensionskasse bei Eintritt eines durch diese Verletzung des Pensionskassenvertrages bedingten Schadens zur Haftung herangezogen werden.