§ 28 EStG, § 22 BAO - Bei einem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH können auch dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, wenn er die Liegenschaft mit Fabrikshalle, die den Bedürfnisse der Gesellschaft am besten entspricht, kauft und an die GmbH vermietet, weil die GmbH selbst von der Bank als Kreditnehmerin nicht akzeptiert wurde. Da sich die Mietpreise am Markt unabhängig davon bilden, ob der Vermieter das Objekt eigen- oder fremdfinanziert hat, kann auch die allgemein gehaltene Aussage, dass die Miete niedriger war als die vom Gesellschafter zu tragenden Kreditraten, zur Frage der Angemessenheit der Mietzinse von vornherein nichts beitragen.