§ 4 Abs 4, § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG - Schafft der ärztliche Leiter einer Kuranstalt medizinisch-technische Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände an und vermietet er diese gegen ein monatliches Mietentgelt an die Gesellschaft, die das Kurzentrum betreibt und bei der er zugleich wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist, so kann er die Anschaffungskosten für diese Geräte und Einrichtungsgegenstände (im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit) nicht als Betriebsausgaben geltend machen.