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Berechnungsgrundlage für Witwenpension - maßgeblicher Zeitraum

SozialversicherungARD 5803/6/2007 Heft 5803 v. 21.9.2007

§ 145 Abs 3 und Abs 4 GSVG, § 264 ASVG - Der Gesetzgeber hat bei der Berechnungsgrundlage für die Höhe der Witwen-(Witwer-)pension in § 145 Abs 3 und Abs 4 GSVG (ebenso wie in § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG) in zulässiger Weise auf das Einkommen in den letzten 2Kalenderjahren“ (statt „Jahren“) vor dem Eintritt des Todesfalls abgestellt. Der 24-monatige Vergleichszeitraum endet somit am 31. 12. des dem Todesjahr vorangegangenen Kalenderjahres.

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