§ 9 Abs 1 Satz 1, § 10 Abs 1 Nr 7, § 12 Nr 1 Satz 2 dEStG - Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.
BFH/BRD 15. 3. 2007, VI R 14/04