§ 33 AlVG, § 2 NHV - Zum Wesen einer Lebensgemeinschaft gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Bei Vorliegen eines gemeinsamen Schlafraumes, gemeinsamer Freizeitgestaltung und der gemeinsamen Tragung der Kosten für Wohnen und Ernährung ist jedenfalls von einer Lebensgemeinschaft auszugehen und das Einkommen des Partners bei Beurteilung der Notlage des Arbeitslosen zu berücksichtigen.