§ 10, § 49 AlVG - Wird ein Arbeitslosengeldbezieher vom AMS zu einer Vorauswahl für ein bestimmtes Stellenangebot eingeladen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Termin zur Kontrollmeldung gemäß § 49 AlVG handle, darf das dort an den Tag gelegte Verhalten des Arbeitslosen nicht als Vereitelung einer Beschäftigung qualifiziert und mit der Sanktion des § 10 AlVG geahndet werden. Das Verhalten eines Arbeitslosen gegenüber einem Mitarbeiter des AMS bei einem Kontrolltermin ist von § 10 AlVG nicht erfasst.