§ 6 Abs 1 KBGG - Der Bezug einer Krankengeldhilfe nach § 26 der Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich führt zu einem Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld.
OGH 17. 4. 2007, 10 ObS 34/07h
Sachverhalt: Nach der Geburt ihres Sohnes am 8. 9. 2005 erhielt eine Ärztin für den Zeitraum vom 28. 7. 2005 bis einschließlich 17. 11. 2005 gemäß § 26 Abs 8 der Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich ein „Krankengeld“ in Höhe von insgesamt € 17.458,50. In Hinblick auf diese von der Ärztin bezogene Leistung wies die OÖGKK deren Antrag auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum vom 8. 9. 2005 bis (einschließlich) 17. 11. 2005 mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 6 Abs 1 KBGG für diesen Zeitraum ruhe. Die dagegen erhobene Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.