§ 879, § 1153 ABGB - Einem Berufsfußballer droht im Falle des Ausschlusses vom Training und von den Lehrgängen für die Kampfmannschaft ein Verlust oder zumindestens eine Beeinträchtigung seiner für die Ausübung seines Berufs essenziellen fußballerischen Fähigkeiten. Daher muss einem Berufsfußballspieler die Teilnahme am Training der Kampfmannschaft jedenfalls ermöglicht werden. Dieses Recht auf Beschäftigung umfasst aber nicht auch den Einsatz in der Kampfmannschaft.