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Trinkgeldpauschalen für Friseure in NÖ

Neue VorschriftenARD 5775/2/2007 Heft 5775 v. 30.5.2007

Amtl Verlautbarung Nr 77/2007 v. 24. 5. 2007

Für alle Dienstnehmer und Lehrlinge (ausgenommen Angestellte, kaufmännische Lehrlinge und mittätige Ehepartner der Betriebsinhaber), die bei der NÖ GKK versichert und in einem Betrieb beschäftigt sind, der der Landesinnung der Friseure der Wirtschaftskammer Niederösterreich angehört, werden ab 1. 1. 2008 für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Trinkgelder folgende Pauschalbeträge festgesetzt:

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