§ 16 Abs 1 Z 6 EStG - Arbeitsstätte des Revisors eines bundesweiten Prüfungsverbandes ist der Ort, an dem die Prüfungshandlungen erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Abgabepflichtige dadurch seinen Einsatzort öfters (und mithin unvorhergesehen) ändern muss. Die Kosten von Fahrten zwischen Wohnort und wechselnden Arbeitsstätten sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten.
UFS Innsbruck 7. 3. 2007, RV/0233-I/06