§ 179, § 182 ASVG - Die Bemessungsgrundlage für die Versehrtenrente ist nicht nur dann gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzustellen, wenn sie nach § 179 ASVG bis § 181b ASVG nicht errechnet werden kann, sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde. Letzteres ist etwa anzunehmen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur auf kurze Dauer (hier: 4 Wochen Ferialarbeit) eingegangen wurde.