§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 EStG, Art 23 Abs 2 DBA-Schweiz idF vor BGBl III 2007/22 - Unterrichtet ein Musiklehrer, der in Bregenz seinen Familienwohnsitz und in St. Gallen (Schweiz) einen Zweitwohnsitz hat, in der Schweiz an zwei öffentlich-rechtlichen und einer privaten Musikschule, so darf Österreich (nur) die öffentlich-rechtlichen Bezüge besteuern.