§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG - Wird eine Gendarmeriebeamtin der Gendarmeriezentralschule Mödling zur Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte dienstzugeteilt, kann die Beamtin für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und der Gendarmeriezentralschule mit ihrem eigenen PKW keine Aufwendungen in Höhe des amtlichen Kilometergeldes als Werbungskosten geltend machen. Die Fahrtkosten können vielmehr nur durch Abzug eines Pendlerpauschales berücksichtigt werden.