§ 36 AngG, § 2c AVRAG - Eine Konkurrenzklausel, wonach es einer als Fußpflegerin beschäftigten Arbeitnehmerin nach Auflösung ihres Dienstverhältnisses für ein Jahr untersagt ist, bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, das in denselben Bezirken liegt wie die Standorte der Betriebe ihres ehemaligen Arbeitgebers (hier: in 3 Wiener Gemeindebezirken), ist wirksam und zulässig.
OLG Wien 26. 4. 2006, 10 Ra 24/06g