§ 264 Abs 5 ASVG - Wenn in § 264 ASVG zur Berechnung der Witwen-(Witwer-)pension auf das jeweiligen Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten Bezug genommen wird, ist darunter das aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen.
OGH 19. 12. 2006, 10 ObS 156/06y