§ 82 lit g GewO - Ist ein Baupolier aufgrund seines Umgangstons bereits mehrfach ermahnt worden und beschimpft er dann einen ihm unterstellten Arbeiter mit den Worten „Trottel“ und „Depp“, was vom Betroffenen als ehrverletzend aufgefasst wird, rechtfertigt dies seine Entlassung. Daran vermag auch der rauere Umgangston auf der Baustelle nichts zu ändern.
OLG Wien 25. 7. 2006, 7 Ra 74/06p